Wie das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschied, ist eine nachträglich attestierte Krankheit kein Grund für einen Rücktritt von einer Prüfung.

Zukünftig ist es rechtlich bestätigt, dass studentische Klausuren nicht rückwirkend durch ein amtsärztliches Attest annulliert werden dürfen. So urteilte das Oberverwaltungsgericht Bautzen.
Die sächsischen Richter widersprachen mit ihrem Urteil einer Studentin der Tiermedizin. Diese hatte nach einer nicht bestandenen Klausur im Nachhinein ein amtsärztliches Attest eingereicht und aufgrund dessen eine Annullierung der bereits geschriebenen Klausur gefordert.
Die Studentin legte zunächst ihre Prüfung ab. Nachdem sie von dem negativen Ergebnis erfuhr, versuchte sie mit Hilfe eines amtsärztlichen Attestes, welches ihr einen fieberhaften Infekt attestierte, eine Annullierung zu erreichen. Dies verweigerte ihr die Hochschule, woraufhin es zur Klage kam. Das Gericht ist der Meinung, es verstoße gegen die Chancengleichheit, wenn Betroffene erst nach einer misslungenen Prüfung melden, dass sie eigentlich krank waren (Akz. 4 BS 293/05).
Das Urteil bekräftigt die ohnehin an vielen Hochschulen geltenden Prüfungsordnungen, die besagen, dass man sich körperlich in der Lage fühlen muss, an einer Klausur teilzunehmen.
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