Für Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind, besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung. Auch in Deutschland eingeschriebene Studenten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz im Ausland haben und aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts keinen Anspruch auf Sachleistungen der Krankenkassen haben, unterfallen dieser Regelung.
Zu beachten ist, dass die gesetzliche Versicherungspflicht mit Ablauf des 14. Fachsemesters bzw. des Semesters, in dem Sie Ihr 30. Lebensjahr vollenden, endet. Eine Verlängerung der gesetzlichen Versicherungspflicht ist ausschließlich in klar umgrenzten Ausnahmefällen möglich.
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