Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung besteht nicht, wenn Sie über Ihre ebenfalls gesetzlich versicherten Eltern, Ihren Ehegatten oder Lebenspartner familienversichert sind. Diese Regelung gilt bis zu Ihrem 25. Geburtstag, sofern diese Grenze nicht aufgrund eines vor Studienbeginn abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienstes um die entsprechende Dauer nach hinten verschoben wird. Selbiges gilt, wenn Sie Ihr Studium für einen solchen Dienst unterbrechen müssen.
Unabhängig von Ihrem Alter besteht keine Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung, wenn Ihr eigenes monatliches Einkommen 350,- €, bzw. 400,- € bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs), übersteigt. (Stand: 2011)
Ebenso wenig ist ein beitragsfreier Versicherungsschutz möglich, wenn nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, der andere aber über ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verfügt.
Versicherungsfrei sind zudem Studierende, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind, z.B. weil sie hauptberuflich als Arbeitnehmer oder Selbständiger erwerbstätig sind.
Mit dem Ende der Familienversicherung beginnt die studentische gesetzliche Krankenversicherung.
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