Wer durch die Einschreibung als Studentin oder Student versicherungspflichtig wird, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einschreibung in das erste Semester bzw. Ausscheiden aus der Familienversicherung bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, also bei der Krankenkasse, mit welcher zuletzt ein Versicherungsverhältnis bestand. Die von ihr ausgestellte Bescheinigung über die Befreiung ist dann direkt bei der Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Der Nachweis eines privaten Krankenversicherungsschutzes ist nicht erforderlich; insbesondere ist davon nicht die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung abhängig (Ausnahme: Saarland).
Wurden seit dem Beginn der Versicherungspflicht noch keine Leistungen in Anspruch genommen, ist die Befreiung von diesem Zeitpunkt an wirksam, anderenfalls mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann nicht widerrufen werden und gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
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